Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen ("ATGB") Düsseldorfer Turn- und Sportverein FORTUNA 1895 e.V.

 
1. Geltungsbereich der ATGB

1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. , Arena Str. 1, 40474 Düsseldorf („Club“) oder der vom Club autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufs-/ Ausgabestellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen der Lizenzmannschaft oder anderer Mannschaften des Clubs), die vom Club zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt in der Merkur-Spiel-Arena („Stadion“), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten ergänzend oder ersetzend gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte des Clubs als dem Stadion stattfinden.

1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets mit Geltung, für Auswärtsspielen des Clubs („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom Club oder von autorisierten Verkaufs- Ausgabestellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen (z.B. AGB oder Stadionordnung des Heimclubs) Geltung erlangen. Sollten diese ATGB Regelungen des Heimclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang. Rechtsverhältnisse, die den Kunden überhaupt erst dazu berechtigen, Ange-bote für den Erwerb von Eintrittskarten für Spiele bei dem jeweiligen Heimclub abzugeben (z.B. die Zuteilung von Promo-Codes), sind von diesen ATGB nicht umfasst.

1.3. Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastclubs in der Merkur-Spiel-Arena begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, die dieser bei Verkauf der Tickets einbezogen hat, etwa den ATGB des Gastclubs, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.

1.4 Beförderungsvertrag VRR: Im Hinblick auf einen mit dem Ticket ggf. eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des VRR kommt der Beförderungsvertrag
 ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kunden und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande.

2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club, bei autorisierten Verkaufs- / Ausgabestellen (inkl. Gastclub) oder auf der offiziellen Zweitmarktplattform (tickets.f95.de) zu beziehen. Ob eine Verkaufs-/ Ausgabestelle vom Club autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 16 („Kontaktadresse“) abgefragt werden. Sollten für den Ticketerwerb bei den autorisierten Verkaufs-/ Ausgabestellen zusätzlich zu diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang. 

2.2 Online-Bestellung: Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der Kunde durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz des Clubs (https://tickets.f95.de/) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab. Der Club bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsapsekte). Erst mit Versand (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home oder mobile Ticket oder Übermittlung per App) bzw. Hinterlegung der Tickets (Ziffer 7.3) kommt der Vertrag zwischen Club und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande. 

2.3 Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über die Tageskassen am Heimspieltag, Vorverkaufsstellen im Fanshop (Flinger Broich oder am Burgplatz), Ticket-Hotline 01803 018950 oder SCD (Münsterstr. 300, 40470 Düsseldorf) kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home- oder mobile-ticket, oder Übermittlung per App oder Übergabe bzw. Hinterlegung des Tickets (Ziffer 7.3)) auf Grundlage dieser ATGB zustande.

2.4 Besondere Regelungen und BOT-Käufe: Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern. Unabhängig vom Bezugswege nach Ziffer 2.1 ist jeder Ticketbezug unter Verwendung automatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Ti-ckets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe), unzulässig und berechtigt den Club, eine Bestellung nicht anzunehmen bzw. zu stornieren sowie zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 13.

2.5 Zuteilung anderer Tickets: Sofern der Kunde eingewilligt hat, ist der Club im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem Kunden Tickets der nächstniedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die gewünschte Ticketanzahl zu limitieren.

2.6 Besuchsrecht: Der Club als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern gewähren, die die Tickets als Kunde bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufs-/ Ausgabestelle, Über die Zweitmarktplattform oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden, die durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.6 und 11.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. 


3. Dauerkarte

3.1 Dauerkarte: Eine Dauerkarte (Hin- oder Rückrundendauerkarte) berechtigt den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen des Clubs im Stadion zu besuchen , für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch etwaige Vorrechte (z.B. Vorkaufsrechte bspw. für Relegations- ,DFB-Pokalspiele oder sonstige Ticket). verbunden sein.  Eine Saison-Dauerkarte hat vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4.3 und 4.4 eine Laufzeit von jeweils einer Saison (in der Regel 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres oder aufgrund einer Verschiebung vom Club kommunizierte abweichende Daten). Eine Rückrundendauerkarte hat, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs, grundsätzlich eine Laufzeit von einer (Saison-)Rückrunde (in der Regel 01.01. bis 30.06. eines Jahres oder aufgrund einer Verschiebung vom Club in Textform kommunizierte abweichende Daten). Die Gültigkeit der Rückrundendauerkarte umfasst über diesen Zeitraum hinaus auch Spiele der Hinrunde, sofern diese nach dem 01.01. eines Jahres stattfinden oder Spiele der Rückrunde, sofern diese vor dem 01.01. eines Jahres stattfinden. Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website des Clubs unter zu entnehmen. Dauerkarten werden grundsätzlich personalisiert ausgegeben. Die Höhe des Ticketpreises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des Clubs abrufbar unter (https://www.f95.de/tickets/tages-und-dauerkarten/dauerkarte). Für Dauerkartenkunden besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der vorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war. Zum Besuch von nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte angegebenen Spielen (z.B. Sonderspiele, Freundschafts- oder Relegationsspiele), berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, der Club gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekann „Preisliste“) – abrufbar unter (https://www.f95.de/tickets/tages-und-dauerkarten/dauerkarte) Für Dauerkartenkunden besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der vorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war. Zum Besuch von nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte angegebenen Spielen (z.B. Sonderspiele, Freundschafts- oder Relegationsspiele), berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, der Club gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekannt.

3.2 Überbelegung: Sollten aus wichtigem Grund vom Club im Zusammenhang mit der Stadionöffnung oder Zuschauerzulassung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen), kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt an, dass der Club in diesem Fall berechtigt ist, die Vergabe der Tickets transparent und diskriminierungsfrei zu bestimmen und auch einzelne grundsätzlich erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung der Besuchsrechte durch den Club wird den betroffenen Kunden Dauerkarte der bereits gezahlte Preis zurückerstattet oder nicht berechnet. Ziffer 9.6 gilt entsprechend.

3.3 Bedingungen des Dauerkartenerwerbs: Mit Ende der Laufzeit verliert eine Dauerkarte automatisch ihre Gültigkeit, d.h. der Kunde verliert jegliches Besuchsrecht. Eine vorzeitige Kündigung der Dauerkarte durch den Kunden, die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion auf Antrag des Kunden („Umsetzung“) und/oder die dauerhafte Umschreibung der Dauerkarte auf eine andere Person („Abtretung“) ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Partei, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Club liegt insbesondere dann vor, wenn der Club nach Maßgabe der Ziffern 10.6, 11.7., 11.8 und/oder 11.9 dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen auszusprechen. Der Club beabsichtigt ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung, dem Dauerkarten-Kunden vor Ablauf der Vertragszeit ein Angebot auf Abschluss eines Folgevertrages für die Folgesaison in Form eines Anschreibens schriftlich, per E-Mail oder im Online-Ticketshop des Clubs (https://tickets.f95.de/) zu unterbreiten. Der Dauerkarten-Kunde kann dieses Angebot innerhalb der im Anschreiben genannten Frist und in der darin vorgesehenen Art und Weise zu den im Anschreiben mitgeteilten Bedingungen annehmen. Im Fall einer unzulässigen Weitergabe der Dauerkarte durch den Kunden nach Ziffer 10.3 ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe des Restbetrages, welcher dem Kunden ggf. aufgrund ausstehender Spiele als Rückerstattung anteilig zustehen würde, in Einklang mit Ziffer 13 zu verhängen.

3.4 Sondermodelle:

Sondermodelle: Der Club kann nach eigenem Ermessen zeitweise Dauerkarten-Sondermodelle anbieten. Das Angebot von Dauerkarten-Sondermodellen ist stets mit einem bestimmten Anlass oder Zweck verbunden, der von dem Club jeweils angegeben wird, wes-halb diesbezüglich von den Regelungen nach dieser Ziffer 4. abweichende Sonderregelungen gelten können. Einzelheiten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

4. Ermäßigte Tickets

4.1 Ermäßigungsberechtigung: Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tickets – soweit verfügbar – sind Kinder bis einschließlich vierzehn (14) Jahren („Kindertickets“), Schüler (nur Vollzeit), Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Grundwehr- und Freiwilligendienstleistende, Auszubildende, Schwerbehinderte ab 50% sowie Arbeitslose. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung maßgeblich ist der Tag des Ticketerwerbs. Einzelheiten richten sich der jeweils gültigen Preisliste des Vereins.

4.2 Ermäßigungsnachweise: Der jeweils aktuelle – soweit existent: amtliche bzw. offizielle – Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen oder per E-Mail an die in Ziffer 16 genannte Adresse zu senden und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.

4.3 Kindertickets: Kindertickets können nur zusammen mit mindestens einem Ticket für Erwachsene erworben werden. Kinder im Besitz eines Kindertickets erhalten nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Stadion. 

4.4 Weitergabe und Aufwertung:  Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 10 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 5.2 nachweist,, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion an der entsprechenden Service-Stelle als Aufpreis die Differenz zwischen dem ermäßigten Ticket und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets wird vom Verein eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben.

4.5 Sondertickets: Der Club kann nach eigenem Ermessen Tickets ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der vom ausgebenden Club jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich in Abweichung von den Regelungen für übrige Tickets nach diesen ATGB Sonderregelungen gelten können.

4.6 Beschränkung: Die Ermäßigung von Tickets kann durch den Club auf bestimmte Blöcke oder Preiskategorien sowie in der Anzahl beschränkt werden. Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung, auch wenn die Voraussetzungen beim Käufer erfüllt sind.

5. FFA-Heimspiele: Siehe Sonderbedingungen bei FFA-Heimspielen. 


6. Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverzug

6.1 Ticketpreise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Kunden gültigen Preisliste im Hinblick auf die jeweilige Veranstaltung. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z. B. Überweisung, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Verein dem Kunden im Fall eines postalischen Ticketversands die Versandkosten und/oder für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, eine angemessene Servicegebühr (z. B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben sich für den Kunden im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.3.

6.2 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z. B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Verein berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Verein vorbehalten.

6.3 Rechnungsstellung: Dem Kunden wird die Rechnung nach Wahl des Vereins in Papierform oder bei Online-Bestellung elektronisch übermittelt.

6.4 Zahlungsverzug: Kommt der Kunde mit der Zahlung auf Rechnung (in Ausnahmefällen möglich) des Ticketpreises in Verzug, so hat er neben der Verpflichtung zur Zahlung dieses Entgeltes eine pauschale Mahn- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,50 € zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Aufwand nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Diese vorstehende Verpflichtung behält ihre Geltung auch in dem Fall, dass dem Kunden mangels rechtzeitiger Zahlung der Zugang zum Stadion verwehrt wurde. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
 Vereinsmitglieder, die aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft die Möglichkeit zum Erwerb einer Dauerkarte oder eines Einzeltickets zu einem ermäßigten Preis haben, können von dieser Ermäßigung ausgeschlossen werden, solange sie mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder eines Teils davon in Verzug sind.


7. Versand und Hinterlegung

7.1 Versand: Der Versand von Papier-Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Club und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der Club. Für den postalischen Versand bestellte Papier-Tickets werden dem Kunden regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Versandbestätigung zugestellt (vgl. Ziffer 2.2). Sofern der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Tickets erhalten hat, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Club unverzüglich unter der in Ziffer 14 angegebenen Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 8.3.

7.2 Elektronische Tickets: Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home oder mobile-tickets) werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines 2D-Barcodes und im PDF-Format oder zum Abruf in einer mobilen App zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der 2D-Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Clubs zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.

7.3 Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Tickets an dem hierfür am Stadion eingerichteten Stellen (Tageskasse) zur Abholung durch den Kunden hinterlegt werden. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Für die Hinterlegung in den Fanshops wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,00 EUR und für die Hinterlegung an der Spieltagskassen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 EUR erhoben. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Vereins oder des vom Verein beauftragten Dritten vor.


8. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen

8.1 Reklamation: 

Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 7.3 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 8.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; elektronische Tickets sperrt der Club gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestell-nummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 8.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

8.2 Defekt: Im Fall des Defekts eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets sperrt der Verein das betroffene Ticket unmittelbar nach Anzeige des Defekts und stellt bei nachgewiesener Legitimation des Kunden ein neues Ticket aus. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden hervorgerufen wurden.  (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 11.3 c)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung wird vom Verein eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben, es sei denn, der Verein oder vom Verein beauftragte Dritte hat den Defekt nachweislich zu vertreten. Nicht der elektronischen Zugangskontrolle unterliegende defekte Tickets werden nur Zug-um-Zug gegen Nachweis des Defekts, z. B. durch Vorlage des Originaltickets, und auf Kosten des Erwerbers ersetzt.

8.3 Abhandenkommen: Der Verein ist über das Abhandenkommen von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Der Verein ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets kann nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets erfolgen. Für die Neuausstellung wird vom Verein eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR je Dauerkarte und 10,00 EUR je Tageskarte erhoben. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der Verein Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.


9. Rücknahme und Erstattung

9.1 KEIN WIDERRUFS- ODER RÜCKNAHMERECHT: AUCH WENN DER VEREIN TICKETS ÜBER FERNKOMMUNIKATIONSMITTEL IM SINNE DES § 312C ABS. 2 BGB ANBIETET UND DAMIT GEMÄß § 312C ABS. 1 BGB EIN FERNABSATZVERTRAG VORLIEGEN KANN, BESTEHT GEMÄß § 312G ABS. 2 NR. 9 BGB KEIN WIDERRUFSRECHT DES KUNDEN BEIM KAUF EINES TICKETS. DIES BEDEUTET, DASS EIN ZWEIWÖCHIGES WIDERRUFS- UND RÜCKGABERECHT NICHT BESTEHT. JEDE ANGEBOTSABGABE BZW. BESTELLUNG VON TICKETS IST DAMIT UNMITTELBAR NACH BESTÄTIGUNG DURCH DEN VEREIN BINDEND UND VERPFLICHTET ZUR ABNAHME UND BEZAHLUNG DER BESTELLTEN TICKETS.
 

9.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 10.3 zulässig. 

9.3 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Falle eines bei Erwerb des oder der Tickets bereits endgültig terminierten Spieles bzw. einer Veranstaltung, kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage oder Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club nach Wahl des Clubs entweder den entrichteten Ticketpreis – im Fall von Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zur Einlösung in den angegebenen Fanshops des Clubs es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Vor Erklärung des Rücktritts ist bitte immer der offizielle Zweitmarkt von Fortuna Düsseldorf (https://tickets.f95.de/) zu nutzen. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung zu Gunsten des Kunden. Die endgültige Ansetzung oder Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des oder der Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Club haftet in diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).

9.4 Wiederholungsspiel Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 9.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären.  Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen. 

9.5 Spielabsage und Zuschauerausschluss:
 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach verbahndsseitiger oder behördlicher Maßgabe (ggf. teilweise) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten. Der Club ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Spiele zu sperren. Der Rücktritt ist jeweils in Textform (E-Mail ausreichend) im Fall eines Rücktritts durch den betroffenen Kunden an die Kontaktadresse, zu erklären. Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen.

9.6 Vergebliche Aufwendungen: Der Club haftet in den Fällen der Ziffern 9.3 bis 9.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs spricht im Einzelfall für einen Ersatz.

9.7 Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der Club aus wichtigem Grund, (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen)berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.

10. Nutzung und Weitergabe; Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe

10.1 Schützenswertes Interesse des Clubs: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch im Stadion, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Mannschaften und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerbmit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse des Clubs und als auch der Kunden und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.

10.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf oder eine sonstige unzulässige Weitergabe der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei ebay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen, ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder die Weitergabe ohne Gewinn bzw. Preisaufschlag erfolgt,

b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Originalpreis nach der jeweils gültigen Preisliste des Clubs weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,

c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben, 

d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,

e) Tickets ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Clubs kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,

f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen wurden, insbesondere wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeitraum ein Stadionverbot erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste, 

g) Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste, oder

h) Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist.

i) Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.4) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).

10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt und

a) die Weitergabe über die offizielle Zweitmarktplattform des Clubs (shop.f95.de) und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise gem. 10.4. erfolgt, oder

b) der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Name ggf. Anschrift siehe 10.5) über den neuen Ticketinhaber an den Club nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Club einverstanden erklärt und (3) der Club auf dessen Anforderung hin (aufgrund behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen) unter Nennung des neuen rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Club die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat. 

10.4 Zweitmarktplattform: Der Club kann dem Kunden nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform unter ein bereits erworbenes Ticket für das jeweils ausgewiesene Spiel zum Weiterverkauf an potenzielle Zweitmarkterwerber nach den folgenden Regelungen anzubieten. 

a) Vor Einstellen eines Tickets zum Weiterverkauf auf der Zweitmarktplattform muss sich der Kunde online auf der Zweitmarktplattform registrieren. Der Club behält sich in begründeten Einzelfällen das Recht vor, Angebote von Tickets auf der Zweitmarktplattform abzulehnen. Inhaber von Dauerkarten sind berechtigt, das Besuchsrecht für das jeweils ausgewiesene Spiel als Tagesticket anzubieten. Das Anbieten eines Tickets führt nicht zwangsläufig zu einem erfolgreichen Weiterverkauf über die Zweitmarktplattform. 

b) Sobald ein Kunde ein Angebot für ein Ticket auf der Zweitmarktplattform zum Weiterverkauf eingestellt hat, verpflichtet er sich für die Dauer des eingestellten Angebotes, nicht über sein Recht aus diesem Ticket zu verfügen (z.B. Verkauf, Weitergabe, Zutritt zur Veranstaltung). Der Kunde haftet im Falle von Zuwiderhandlungen für dadurch entstehende Schäden. Zudem behält sich der Club das Recht vor, entsprechend der Regelung in Ziffer 10.6 und/oder Ziffer 4.5 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber auszusprechen.

c) Der Club informiert den Kunden, sobald das Ticket erfolgreich auf der Zweitmarktplattform veräußert wurde. Vertragspartner des Zweitmarkterwerbers wird der Club, nicht der ursprüngliche Kunde. Ziffer 2.2 gilt für Bestellungen von Tickets durch den Zweitmarkterwerber auf der Zweitmarktplattform entsprechend. Ab diesem Zeitpunkt ist das Angebot des Kunden bindend und der Kunde verliert sein in seinem Ticket verbrieftes Besuchsrecht. Der Kunde erhält vom Club eine Gutschrift in Höhe des (anteiligen) Originalpreises des entsprechenden Tickets abzüglich anfallender Service-, Betriebs- und Versandkosten des Clubs.  Bei einem „Fortuna für alle“ Freispiel erfolgt keine Gutschrift. Das gleiche gilt für Dauerkarteninhaber, die ihr Besuchsrecht für ein “Fortuna für alle” Freispiel in Form eines Tagestickets anbieten. Die „Fortuna für alle” Freispiele“ werden am Anfang der Saison bekanntgegeben.   Bei Verkauf des Besuchsrechts aus einer Dauerkarte in Form eines Tagestickets, das kein “Fortuna für alle-Freispiel" betrifft, berechnet sich der (anteilige) Originalpreis aus dem prozentualen Anteil der erworbenen Saison-Heimspiele, abzüglich der “Fortuna für alle-Freispiele”

10.5 Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Club sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1. 

10.6 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 10.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, entsteht dem Club aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist der Club berechtigt,

a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 10.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren;

b) die betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und zu stornieren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;

c) betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;

d) sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei dem Club er-worbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren;

e) im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder 10.2 b) von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 14 zu verlangen; 

f) gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13 zu verhängen; 

g) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Club bzw. in offiziellen Fanclubs des Clubs verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im Club zu kündigen; und/oder

h) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auf Basis der sich aus Ziffer 10.1 ergebenden berechtigten Interessen des Clubs, gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unter Umständen auch unter Nennung von Informationen zu dem Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.


11. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion 

11.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der dort ausgehängten und unter (https://www.f95.de/tickets/merkur-spiel-arena/stadionordnung/) jederzeit abrufbaren Stadionordnung. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

11.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Clubs, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

11.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.6 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn 

a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Eingang und/oder im Innenraum der Merkur-Spiel-Arena einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen, Personen, die Gegenstände unerlaubt ins Stadion einbringen und/oder diese den Kontrollen des Sicherheitspersonals entziehen, können vom Gelände des Stadions verwiesen werden oder mit einem Stadionverbot gemäß Ziffer 11.11 belegt werden. Der Club behält sich vor, für bestimmte Gegenstände, die ins Stadion ein-gebracht werden sollen, entsprechende gesonderte Kontrollstellen oder Eingänge zu bestimmen. Für durch das Sicherheitspersonal abgenommene und/oder abgegebene Gegenstände der Besucher gelten die ausgehängten Bedingungen für die Asservatenannahme und/oder

b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder

c) die in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Club zu vertreten ist, und/oder

d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 vor.., und/oder

e) wenn technische Versäumnisse, die eindeutig dem Ticketinhaber zuzuordnen sind (z.B. Smartphone defekt, Ausdruck nicht lesbar etc.), dazu führen, dass eine elektronische Zutrittskontrolle nicht möglich ist.

Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung

11.4 Besondere Zutrittsbedingungen: 

11.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist der Club berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen: 

a) Der Club ist berechtigt, bestimmte Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zu machen und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung vor Stadionzutritt belegen zu lassen und die Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen.

b) Der Club ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B.  Verarbeitung von weiteren personenbezogenen Daten und/oder Verarbeitung von vorhandenen personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) zu unterwerfen. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Soweit solche zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen die Verarbeitung weiterer personenbezogenen Daten und/oder vorhandener personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken umfassen, wird der Club den Kunden bzw. Ticketinhaber gemäß Art. 13 f. DSGVO rechtzeitig vorab insbesondere über den konkreten Umfang und die konkreten Zwecke der Verarbeitung informieren.  

Die Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist jeweils ein berechtigtes Interesse des Clubs (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) und darüber hinaus eine rechtliche Verpflichtung des Clubs (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO).“

c) Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) nicht erfüllen, kann der Club den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt verweigern. Regressansprüche gegen den Club sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. 

d) Gibt der Club besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets durch den Kunden bekannt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) bei Ticketerwerb bereits allgemein bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens ab Zutritt des Kunden zum Stadiongelände.  Regressansprüche des Ticketinhabers sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

11.5 Informationspflicht: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weiter geltende  Vorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter abrufbar. 

11.6 Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Clubs oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

11.7 Sichtbehinderungen: Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.

11.8 Fanblocks: Die Blöcke sowie weitere einzeln zugewiesene Blöcke im Stadion sind der Heimbereich der Fans des Clubs („Heimbereich“). In diesem Heimbereich und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da der Club aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans des jeweiligen Gastclubs oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans des Gastclubs angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht gestattet. Der Club, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der Betroffene aus dem Stadion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

11.9 Ungebührliches Verhalten: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Stadion so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des Clubs sowie sämtlicher anderer bei Veranstaltungen im Stadion anwesender Per-sonen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Insbesondere provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Zuschauern oder sonstigen bei der Ver-anstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, ist untersagt. Die Verhaltensregelungen gemäß dieser Ziffer 11.9 bezwecken auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden des Clubs und/oder Gastclubs durch die Verhängung sog. Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Heim- und/oder Gastzuschauern.

Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich beschränkt, ebenfalls bei vom Club veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Veranstaltungen des Clubs, sind der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt, 

  •  entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
  •  Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen. 

a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.

b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.

c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen. 

d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.

e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des Clubs und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des Clubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen Einwilligung des Clubs. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Clubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich mobilen Endgeräte wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des Clubs oder eines vom Club autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden. Der Club weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“) und die Union of European Football Associations („UEFA“) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen.

Ebenso ist ohne Einwilligung des Clubs das Sammeln, Erheben, Übertragen, Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel) im Stadion ausdrücklich untersagt.

Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten genutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Clubs nicht ins Stadion eingebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelungen kann Ticketinhabern der Zutritt ins Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

Der Club weist weiter darauf hin, dass die DFL GmbH, der DFB und/oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des Clubs gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. 

f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, dem DFB, der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne schriftliche Einwilligung des Clubs oder von vom Club autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich 

(i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,

(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,

(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.

g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.

11.10 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 12 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club, dem jeweils nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband oder den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.

11.11 Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9 oder besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4, bei Handlungen nach §§ 3, 27 Versammlungsgesetz („VersG“), bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann der Club ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 11.9 entsprechend der Regelung in Ziffer 10.5 und/oder Ziffer 4.5 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.

11.12 Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 11.9 und den Sanktionen gemäß Ziffer 11.11 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Club behält sich vor, Daten von Kunden an den DFB zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.

11.13 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände, das Werfen von Gegenständen und/oder das unerlaubte Betreten des Spielfelds, kann der Club, im Fall entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (DFL GmbH, DFL e.V., DFB, UEFA) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress/auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand. 


12. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen

12.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Club und der nach Ziffer 12.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. 

12.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 12 sowie der Ziffer 17 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 10.2 und 10.3 bleiben unberührt.

12.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:

a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;

b) DFB-Pokal: DFB mit Sitz am DFB-Campus, Kennedyallee 274, D-60528 Frankfurt/Main; und

c) UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA Conference League: UEFA mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon.


13. Vertragsstrafe

13.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 2.4 und in Ziffer 10.2 oder 11.9, ist der Verein ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.13 bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- EUR vom Kunden zu verlangen.

13.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann.


14. Auszahlung von Mehrerlösen

14.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder 10.2 b) dieser ATGB durch den Kunden ist der Verein zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 11 dieser ATGB und ergänzend zu den sonstigen nachdiesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.

14.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 13.2 dieser ATGB genannten Kriterien. Der Verein wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zu Gute kommen lassen (z. B. der Förderung des Jugendfußballs).


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5. Haftung

Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Stadion auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.


16. Kontakt, Streitschlichtung

Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets des Vereins können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Verein gerichtet werden:
 Düsseldorfer Turn- und Sportverein FORTUNA 1895 e. V.
 Flinger Broich 87
 40235 Düsseldorf
 Telefon:
 +49 (0)211 – 23 80 10
 
Email:
 service@f95.de

Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform erreicht der Kunde unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Der Verein nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelleteil (vgl. § 36 VSBG).


17. Datenschutz

Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 11.4 zu besonderen Zutrittsbedingungen, in Ziffer 11.10 zur Videoüberwachung und in Ziffer 12 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Club und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 10.1.

Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter  abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. 

Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 12) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den DFB auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen.


18. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

18.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht.

18.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Vereins.

18.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist – soweit zulässig – Düsseldorf. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Düsseldorf. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Düsseldorf vereinbart. Der Verein ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


19. Ergänzungen und Änderungen

Der Verein ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB und/oder die jeweils gültige Preisliste des Vereins mit einer Frist von vier Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – per EMail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Verein hat auf diese Genehmigungsfiktion ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die in Ziffer 15 genannten Kontaktadressen zu richten.


20. Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.

 

Stand: Juni 2024
 

Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung der Support Area

1. Für Kunden, die Tickets in der sogenannten Support Area erwerben, gelten zusätzlich noch die folgenden, ergänzenden Geschäftsbedingungen und Verhaltensregeln:

Die Support Area in der Merkur-Spiel-Arena besteht derzeit aus den Blöcken 40, 41, 160 und 161.

2. Die Support Area wird derzeit von den Fans, insbesondere Supporters Club Düsseldorf 2003 e. V. und Ultras Düsseldorf selbst verwaltet. Dies bedeutet, dass Ticketwünsche für diese Bereiche von den genannten Gruppen gesammelt und an den Verein weitervermittelt werden.

3. Ungeachtet dessen gelten für Kunden, die Eintrittskarten für die Support Area erwerben, auch die vorliegenden ATGB in vollem Umfang. Die unter 2. genannten Fangruppierungen sind verpflichtet, die Weitervermittlung der Tickets ausschließlich unter Zugrundelegung

der vorliegenden ATGB und der geltenden Stadionordnung vorzunehmen.

4. Darüber hinaus gelten die folgenden Bestimmungen für die Support Area:

4.1 Für Fragen, Anregungen und Kritik stehen in der Support Area Fan-Ordner als Ansprechpartner bereit. Fan-Ordner übernehmen als Fans Ordnungsfunktionen in der Support Area.

4.2 Leere oder gefüllte Getränkebecher, Feuerzeuge, Münzen oder andere Gegenstände, die geeignet sind, bei einer davon getroffenen Person Verletzungen hervorzurufen, dürfen nicht in Richtung des Spielfeldes oder anderer Personen geworfen werden.

4.3 Die Flucht- und Rettungswege sowie die Treppen (rot markierte Bereiche) sind frei zu halten.

4.4 Ein respektvoller Umgang miteinander ist erforderlich. Rassismus, Homophobie, Sexismus oder sonstiges diskriminierendes Verhalten oder Äußerungen oder gewalttätige Auseinandersetzungen werden nicht toleriert.

4.5 Das Abbrennen von Pyrotechnik ist nicht gestattet.

4.6 Das Einschleusen von Dritten, die keine gültige Eintrittskarte für die Support Area besitzen, ist nicht gestattet.

4.7 Gegnerische Fans und/oder Personen mit Fanutensilien gegnerischer Vereine erhalten keinen Zutritt zur Support Area.

4.8 Kunden, die ein Ticket für die Support Area erwerben ist bewusst, dass die Sicht durch Fahnen und/oder Doppelhalter oder ähnliche Materialien gestört sein kann. Sie erklären sich mit dem Erwerb eines Tickets für die Support Area hiermit einverstanden.

4.9 Die Support Area dient der Unterstützung der Mannschaft. Alle Fans in diesem Bereich sind daher aufgefordert, für lautstarke Unterstützung zu sorgen.

4.10 Es besteht in den Blöcken 160 und 161 der Support Area kein Anspruch auf den auf der Karte bezeichneten Sitzplatz. Es kann daher zu Sichtbehinderung durch stehende Fans kommen.

4.11 Ein Verstoß gegen diese Regeln kann mit dem Entzug der Tages-, bzw. Dauerkarte

geahndet werden.
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUR ANMELDUNG UND TEILNAHME AN VERANSTALTUNGEN DER F95 FUßBALLSCHULE

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für die Anmeldung und Teilnahme an allen durch den Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V., Arena-Straße 1, 40474 Düsseldorf nachfolgend „Fortuna Düsseldorf“) im Rahmen der F95 Fußballschule veranstalteten und durchgeführten Veranstaltungen.

2. Teilnahme

A) Teilnahmevoraussetzungen

Für die Teilnahme an einer Veranstaltung kann eine Altersgrenze oder andere Voraussetzungen (z.B. Spielstärke) vorgegeben sein. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Veranstaltungsinformationen zu entnehmen.

B) Anmeldung

Die Anmeldung hat durch den Teilnehmer persönlich und bei Minderjährigen durch den/ die Erziehungsberechtigten des jeweiligen Teilnehmers zu erfolgen. Liegen mehr Anmeldungen für eine Veranstaltung vor als die mögliche/zulässige Teilnehmerzahl, entscheidet das Los über die Teilnahme, wobei alle fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgten Anmeldungen berücksichtigt werden. Die maximale Teilnehmerzahl wird in der jeweiligen Veranstaltungsinformation genannt.

Die Anmeldung zu den Veranstaltungen erfolgt über den Online-Shop von Fortuna Düsseldorf (https://f95.de/fussballschule). Der/Die Teilnehmer/in bzw. Erziehungsberechtigte/n ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Der/die Teilnehmer/in bzw. Erziehungsberechtigte/n erhält unmittelbar eine Bestellbestätigung der Anmeldung. Nach Verstreichen des Anmeldezeitraums werden Zu- oder Absagen per E-Mail versendet. Eine verbindliche rechtswirksame Teilnahme kommt erst mit Versendung der Teilnahmebestätigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse sowie dem Eingang der Teilnahmegebühr bei Fortuna Düsseldorf zustande.

Der/die Teilnehmer/in bzw. Erziehungsberechtigte/n des Teilnehmers ist/sind verpflichtet bei der Anmeldung und spätestens zum Beginn einer Veranstaltung die jeweiligen Aufsichtspersonen nachweislich über alle bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (bspw. Allergien, Handicaps) und ggfls. notwendigen Medikamente des Teilnehmers zu informieren. Die Daten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, Medikamenten und dem allgemeinen Gesundheitszustand des Teilnehmers verarbeitet Fortuna Düsseldorf nur mit entsprechender Einwilligung. Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzhinweisen.

Mit der Anmeldung versichern der/die Teilnehmer/in bzw. Erziehungsberechtigte/n des Teilnehmers, dass der Teilnehmer gesund und sportlich voll belastbar ist und das vorgesehene Veranstaltungsprogramm ohne Einschränkungen absolviert werden kann.

Fortuna Düsseldorf behält sich das Recht vor, Anmeldungen bzw. Teilnehmer auch ohne Angabe von Gründen jederzeit abzulehnen.

3. Gegenstand der Veranstaltung / Anmeldung

Der Inhalt der jeweiligen Veranstaltung wird in der jeweiligen Veranstaltungsinformation genannt.

Fortuna Düsseldorf hat das Recht, jederzeit Programmpunkte zu verändern oder zu streichen und Rahmendaten der Veranstaltung wie konkrete Veranstaltungsorte, etc. zu verändern, soweit dies notwendig ist und nicht zweckwidrig herbeigeführt wurde sowie die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtverlauf nicht beeinträchtigen.

4. Rücktritt des Teilnehmers

A) Rücktrittserklärung

Der Rücktritt muss unter Angabe der Veranstaltung in Textform erfolgen (Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V., Arena-Straße 1, 40474 Düsseldorf; E-Mail: fussballschule@f95.de).

B) Rücktrittsfristen

Der Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigten haben folgendes Rücktrittsrecht:

Bei eintägigen Veranstaltungen gilt:

Der Rücktritt ist bis zu 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung kostenfrei möglich. Erfolgt der Rücktritt danach, ist die volle Gebühr zu zahlen.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt:

Der Rücktritt ist bis zu 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung kostenfrei möglich. Bei einem Rücktritt zwischen 27 und 8 Tagen vor Beginn der Veranstaltung, fallen 50 % der Teilnahmegebühr an. Erfolgt der Rücktritt danach, ist die volle Gebühr zu zahlen.

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Fortuna Düsseldorf. Nimmt der Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung an der Veranstaltung nicht teil, so gilt dies als am ersten Tag einer Veranstaltung erklärter Rücktritt vom Vertrag.

Wird die Teilnahme aus gleich welchen Gründen während der Veranstaltung abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr.

C) Die zuvor dargestellten Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Leistungen. Der Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigte/n hat/haben nach § 309 Nr. 5 BGB das Recht nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Rücktritt und Kündigung durch Fortuna Düsseldorf

A) In folgenden Fällen ist Fortuna Düsseldorf berechtigt vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag zu kündigen:

Bis 2 Wochen vor einer Veranstaltung

Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann Fortuna Düsseldorf die Veranstaltung bis 2 Wochen vor deren Beginn absagen. Eine gegebenenfalls bereits gezahlte Teilnahmegebühr wird voll erstattet.

Kurzfristige Absage der Veranstaltung

Fortuna Düsseldorf ist berechtigt, einzelne oder mehrere Trainingseinheiten der jeweiligen Veranstaltung oder Teile davon bei Vorliegen objektiver Notwendigkeiten, z.B. bei anhaltenden Regenfällen, Unwettern, ansteckenden Krankheiten mehrerer Teilnehmer und/oder Unbespielbarkeit des Trainingsgeländes, abzusagen und/oder abzubrechen. Dies gilt auch bei kurzfristigem Ausfall desjenigen Trainers, der die gebuchte Veranstaltung durchführt.

Einhaltung der Regeln für Veranstaltungen

Bei Nichteinhaltung der Regeln für Veranstaltungen (z.B. körperliche Gewalt, Vandalismus, Alkohol- oder Drogenkonsum, rassistischen oder beleidigenden Äußerungen, etc.) kann Fortuna Düsseldorf den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr.

B) Im Falle einer kurzfristigen Absage einzelner Teile oder der gesamten Veranstaltung erstattet Fortuna Düsseldorf die bezahlte Teilnahmegebühr unter Abzug der Vergütung für von Fortuna Düsseldorf bereits erbrachter Leistungen unverzüglich an den Teilnehmer zurück. Die Teilnehmer werden über eine Absage einzelner Teile oder der gesamten Veranstaltung per E-Mail informiert.

C) Für den Fall, dass Fortuna Düsseldorf die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unwetter) nicht erbringen kann, ist Fortuna Düsseldorf für die Dauer der Hinderung von der Leistungspflicht indes gänzlich befreit. Ist Fortuna Düsseldorf die Erbringung seiner Leistungen länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, ist der Teilnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Teilnehmer werden über Verlegungen und Ausfälle per E-Mail informiert.

6. Teilnahmegebühr, Zahlungsmodalitäten

Der Teilnehmer bzw. die/der Erziehungsberechtigte/n erhalten mit der Teilnahmebestätigung eine Rechnung. Diese ist innerhalb 14 Tagen zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich Fortuna Düsseldorf den Widerruf der Teilnahmebestätigung vor.

7. Bild- und Tonaufnahmen, Bilddatenbank

Fortuna Düsseldorf fertigt im Zusammenhang mit den Veranstaltung Bild-, Ton- und Videoaufnahmen („Aufnahmen“) ohne Anspruch auf Vergütung an und verbreitet, veröffentlicht, vervielfältigt und bearbeitet diese zu Werbezwecken und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit. Eine Verbreitung kann über Printmedien, Homepage und Social-Media-Kanäle von Fortuna Düsseldorf oder eines Partners erfolgen. Zudem werden die Aufnahmen nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung den Teilnehmern bzw. deren Erziehungsberechtigten gesammelt in einer Bilddatenbank unentgeltlich bereitgestellt. in einem geschützten Rahmen an die Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder weitergegeben. Der Zugang zur Bilddatenbank setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages voraus. Dieser kommt mit Zustimmung zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen zustande.
 

Der Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Teilnehmers erklären sich mit Vertragsschluss – spätestens mit Teilnahme an der Veranstaltung - unentgeltlich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung angefertigten Aufnahmen des Teilnehmers von Fortuna Düsseldorf zu Werbezwecken und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und den darüber hinaus genannten Zwecken in vorbezeichneter Art und Weise sowie Umfang genutzt werden dürfen. Ebenfalls erklären sich der Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten mit der gesammelten Bereitstellung der Aufnahmen in der für die Campteilnehmer zugänglichen Bilddatenbank einverstanden. 

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzhinweisen.

8. Aufsicht

Die Aufsichtspflicht, z.B. gemäß Jugendschutz, wird während der Veranstaltungen durch Mitarbeiter von Fortuna Düsseldorf und/oder beauftragten Dritten sichergestellt. Die Teilnehmer haben alle den Anweisungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten und die allgemeinen Verhaltensregeln einzuhalten. Bei minderjährigen Teilnehmern sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die minderjährigen Teilnehmer den Anweisungen der Mitarbeiter von Fortuna Düsseldorf und/oder beauftragten Dritten Folge leistet. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dieser Anweisungen missachtet und/ oder gegen Regeln verstößt. Bei minderjährigen Teilnehmern sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die minderjährigen Teilnehmer unverzüglich abzuholen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühr.

9. Krankenversicherung / Medizinische Versorgung

A) Die Teilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigten sind verpflichtet einen – ggf. für die konkrete Veranstaltung notwendigen - Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten und auf Nachfrage nachzuweisen.

B) Erkrankt oder verletzt sich ein minderjähriger Teilnehmer während der Veranstaltung, so wird Fortuna Düsseldorf bzw. dessen beauftragte Dritte durch die Erziehungsberechtigte/n des Teilnehmers bevollmächtigt, alle notwendigen Schritte und Maßnahmen für eine angemessene Behandlung des Teilnehmers zu veranlassen. Sollten Fortuna Düsseldorf durch eine medizinische Notfallversorgung eines Teilnehmers Kosten entstehen, so wird Fortuna Düsseldorf diese ggfls. dem Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigten in Rechnung stellen.

10. Haftung

A) Fortuna Düsseldorf haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der für sie tätigen Personen, die Richtigkeit der Veranstaltung sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

B) Fortuna Düsseldorf haftet nicht, wenn die angebotene Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden kann oder vorzeitig abgebrochen werden muss, wie beispielsweise Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, gesetzliche Verordnungen oder Pandemien. Fortuna Düsseldorf haftet ebenfalls nicht, wenn Veranstaltungsleistungen aus Gründen nicht erbracht werden können, die in die Risikosphäre des Teilnehmers fallen (z.B. Krankheit, Terminkollisionen, Urlaub). In sämtlichen der in dieser Nummer aufgeführten Fällen besteht kein Anspruch des Teilnehmers, bzw. dessen Erziehungsberechtigter, auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder sonstigen durch die Teilnahme, die Vorbereitung auf die Teilnahme oder im Rahmen der Veranstaltung entstandenen Kosten bzw. Schäden. Weiterhin besteht auch kein Anspruch auf Ersatz.

C) Fortuna Düsseldorf haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Fortuna Düsseldorf auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Fortuna Düsseldorf haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

D) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für die Haftung für Ansprüche des Teilnehmers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder aufgrund arglistiger Täuschung sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Teilnehmers ist hiermit nicht verbunden.

E) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen erstrecken sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fortuna Düsseldorf.

11. Datenschutz

In den Datenschutzhinweisen, abrufbar unter  https://tickets.f95.de/f95/data/PrivacyPolicy, finden Sie Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Teilnehmern und Erziehungsberechtigten von Teilnehmern im Zusammenhang mit den Veranstaltungen.

12. Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Fortuna Düsseldorf ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

13. Schlussbestimmungen

A) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

B) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

C) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.

 

Stand: September 2024

 

Geschäftsbedingungen für Hospitality Tagestickets ("AGB Hospi") des Düsseldorfer Turn- und Sportverein FORTUNA 1895 e.V.

 
 
1. Geltungsbereich der AGB

1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von (Tages-)Eintrittskarten für Business Seats/ VIP-Logen sowie für Hospitality Bereiche in der Merkur Spiel-Arena (gemeinsam „Hospi-Ticket“ oder „Hospi-Tickets“) von Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. , Arena Str. 1, 40474 Düsseldorf („Club“) oder der vom Club autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufs-/ Ausgabestellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen der Lizenzmannschaft oder anderer Mannschaften des Clubs), die vom Club zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt in der Merkur-Spiel-Arena („Stadion“), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten ergänzend oder ersetzend gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte des Clubs als dem Stadion stattfinden.

1.2 Beförderungsvertrag VRR: Im Hinblick auf einen mit dem Ticket ggf. eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des VRR kommt der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kunden und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande.

2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Bezugswege: Hospi-Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club zu beziehen. 

2.2 Vertragsschluss: Vertragliche Beziehungen kommen beim Erwerb von Hospi-Tickets zwischen dem Erwerber von Hospi-Tickets und dem Club zustande. Weiterhin entsteht spätestens mit Nutzung des Hospi-Tickets eine vertragliche Beziehung zwischen dem Club und derjenigen Person, der das betreffende Hospitality vom Erwerber gemäß Ziffer 9.1 zur Verfügung gestellt wurde (Erwerber und genannte Personen gemeinsam auch „Kunden“). 

Die Bestellung vom Kunden stellt ein Angebot zum Vertragsschluss dar. Mit der Zurverfügungstellung der entsprechenden Hospi-Tickets an den Kunden durch den Club oder durch ein ausdrückliches Bestätigungsschreiben (nicht durch die Anfrage-Eingangs-Bestätigungsmail) des Clubs an den Kunden, erklärt der Club die Annahme des Angebots und ein Vertrag auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen sowie der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung kommt zustande.

Bei der Online-Bestellung von Hospi-Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der Kunde durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz des Clubs (https://tickets.f95.de/) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab. Der Club bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Hospi-Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte). Erst mit Versand (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home oder mobile Ticket oder Übermittlung per App) bzw. Hinterlegung der Tickets (Ziffer 6.3) kommt der Vertrag zwischen Club und dem Kunden auf Grundlage dieser AGB zustande. 

2.3 Besondere Regelungen und BOT-Käufe: Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern. Unabhängig vom Bezugswege nach Ziffer 2.1 ist jeder Ticketbezug unter Verwendung automatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Hspi-Tickets oder andere für den Verkauf der Hospi-Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe), unzulässig und berechtigt den Club, eine Bestellung nicht anzunehmen bzw. zu stornieren sowie zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 12.

2.4 Besuchsrecht: Der Club als Aussteller der Hospi-Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern gewähren, die die Hospi-Tickets als Kunde bei dem Club über die Zweitmarktplattform oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.1 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 10.4) erfüllen. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden, die durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 9.1 Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 10.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Hospi-Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Hospi-Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.4 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.3 und 10.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. 
 
 
3. Kategorien/Leistung

Die genaue Anordnung der Sitzplätze/Kategorie der Hospi-Tickets im Stadion sowie der zugehörigen Parkplätze ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Platzes auf der Tribüne und im jeweiligen Hospitality-Bereich. Der Erwerb eines Hospi-Tickets für einen bestimmten Hospitality-Bereich, berechtigt nicht zum Eintritt in andere Hospitality-Bereiche. Der Club behält sich das Recht vor, die zugeteilten Sitzplätze der Hospi-Tickets auch während einer laufenden Saison zu ändern.

 

4. Ermäßigte Tickets 

4.1 Ermäßigungsberechtigung: Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tickets – soweit verfügbar – sind Kinder bis einschließlich sechs (6) Jahren („Schosskarten“) und Kinder bis einschließlich zwölf (12) Jahren („Kindertickets“), Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung maßgeblich ist der Tag des Ticketerwerbs. Einzelheiten richten sich der jeweils gültigen Preisliste des Vereins. 

 

4.2 Ermäßigungsnachweise: Der jeweils aktuelle – soweit existent: amtliche bzw. offizielle – Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen oder per E-Mail an die in Ziffer 15 genannte Adresse zu senden und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden. 

 

4.3 Kindertickets: Kindertickets können nur zusammen mit mindestens einem Ticket für Erwachsene erworben werden. Kinder im Besitz eines Kindertickets erhalten nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Stadion.  

 

4.4 Weitergabe und Aufwertung: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer9 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 4.2 nachweist,, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion an der entsprechenden Service-Stelle als Aufpreis die Differenz zwischen dem ermäßigten Ticket und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets wird vom Verein eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben. 

 

4.5 Beschränkung: Die Ermäßigung von Tickets kann durch den Club auf bestimmte Blöcke oder Preiskategorien sowie in der Anzahl beschränkt werden. Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung, auch wenn die Voraussetzungen beim Käufer erfüllt sind. 
 
 
5. Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverzug

5.1 Ticketpreise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Kunden gültigen Preisliste im Hinblick auf die jeweilige Veranstaltung. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z. B. Überweisung, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Verein dem Kunden im Fall eines postalischen Ticketversands die Versandkosten und/oder für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, eine angemessene Servicegebühr (z. B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben sich für den Kunden im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2.

5.2 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z. B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Verein berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Verein vorbehalten.

5.3 Rechnungsstellung: Dem Kunden wird die Rechnung nach Wahl des Vereins in Papierform oder bei Online-Bestellung elektronisch übermittelt.

5.4 Zahlungsverzug: Kommt der Kunde mit der Zahlung auf Rechnung (in Ausnahmefällen möglich) des Ticketpreises in Verzug, so hat er neben der Verpflichtung zur Zahlung dieses Entgeltes eine pauschale Mahn- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,50 € zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Aufwand nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Diese vorstehende Verpflichtung behält ihre Geltung auch in dem Fall, dass dem Kunden mangels rechtzeitiger Zahlung der Zugang zum Stadion verwehrt wurde. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  Vereinsmitglieder, die aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft die Möglichkeit zum Erwerb einer Dauerkarte oder eines Einzeltickets zu einem ermäßigten Preis haben, können von dieser Ermäßigung ausgeschlossen werden, solange sie mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder eines Teils davon in Verzug sind.

 

6. Versand und Hinterlegung

6.1 Versand: Der Versand von Papier-Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Club und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der Club. Für den postalischen Versand bestellte Papier-Tickets werden dem Kunden regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Versandbestätigung zugestellt (vgl. Ziffer 2.2). Sofern der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Tickets erhalten hat, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Club unverzüglich unter der in Ziffer 13 angegebenen Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 7.3.

6.2 Elektronische Tickets: Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home oder mobile-tickets) werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines 2D-Barcodes und im PDF-Format oder zum Abruf in einer mobilen App zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der 2D-Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Clubs zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.

6.3 Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Tickets an dem hierfür am Stadion eingerichteten Stellen (Tageskasse) zur Abholung durch den Kunden hinterlegt werden. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Für die Hinterlegung in den Fanshops wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,00 EUR und für die Hinterlegung an der Spieltagskassen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 EUR erhoben. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Vereins oder des vom Verein beauftragten Dritten vor.
 
 
7. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen

7.1 Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.3 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; elektronische Tickets sperrt der Club gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestell-nummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

7.2 Defekt: Im Fall des Defekts eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets sperrt der Verein das betroffene Ticket unmittelbar nach Anzeige des Defekts und stellt bei nachgewiesener Legitimation des Kunden ein neues Ticket aus. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden hervorgerufen wurden.  (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 10.3 c)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung wird vom Verein eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben, es sei denn, der Verein oder vom Verein beauftragte Dritte hat den Defekt nachweislich zu vertreten. Nicht der elektronischen Zugangskontrolle unterliegende defekte Tickets werden nur Zug-um-Zug gegen Nachweis des Defekts, z. B. durch Vorlage des Originaltickets, und auf Kosten des Erwerbers ersetzt.

7.3 Abhandenkommen: Der Verein ist über das Abhandenkommen von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Der Verein ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets kann nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets erfolgen. Für die Neuausstellung wird vom Verein eine Bearbeitungsgebühr in Höhe 10,00 EUR je Hosp-Ticket erhoben. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der Verein Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

8. Rücknahme und Erstattung

8.1 KEIN WIDERRUFS- ODER RÜCKNAHMERECHT: AUCH WENN DER VEREIN TICKETS ÜBER FERNKOMMUNIKATIONSMITTEL IM SINNE DES § 312C ABS. 2 BGB ANBIETET UND DAMIT GEMÄß § 312C ABS. 1 BGB EIN FERNABSATZVERTRAG VORLIEGEN KANN, BESTEHT GEMÄß § 312G ABS. 2 NR. 9 BGB KEIN WIDERRUFSRECHT DES KUNDEN BEIM KAUF EINES TICKETS. DIES BEDEUTET, DASS EIN ZWEIWÖCHIGES WIDERRUFS- UND RÜCKGABERECHT NICHT BESTEHT. JEDE ANGEBOTSABGABE BZW. BESTELLUNG VON TICKETS IST DAMIT UNMITTELBAR NACH BESTÄTIGUNG DURCH DEN VEREIN BINDEND UND VERPFLICHTET ZUR ABNAHME UND BEZAHLUNG DER BESTELLTEN TICKETS.
 
  

8.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 9.1 zulässig. 

8.3 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Falle eines bei Erwerb des oder der Tickets bereits endgültig terminierten Spieles bzw. einer Veranstaltung, kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 15 genannte Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage oder Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club nach Wahl des Clubs entweder den entrichteten Ticketpreis erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zur Einlösung in den angegebenen Fanshops des Clubs es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Vor Erklärung des Rücktritts ist bitte immer der offizielle Zweitmarkt von Fortuna Düsseldorf (https://tickets.f95.de/) zu nutzen. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung zu Gunsten des Kunden. Die endgültige Ansetzung oder Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des oder der Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Club haftet in diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).

8.4 Wiederholungsspiel:  Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 8.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären.  Es gelten die in Ziffer 8.3 geregelten Rücktrittsfolgen. 

8.5 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach verbandsseitiger oder behördlicher Maßgabe (ggf. teilweise) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten. Der Club ist zudem in einem solchen Fall berechtigt Hospi-Tickets für einzelne Spiele zu sperren. Der Rücktritt ist jeweils in Textform (E-Mail ausreichend) im Fall eines Rücktritts durch den betroffenen Kunden an die Kontaktadresse, zu erklären. Es gelten die in Ziffer 8.3 geregelten Rücktrittsfolgen.

8.6 Vergebliche Aufwendungen: Der Club haftet in den Fällen der Ziffern 8.3 bis 8.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs spricht im Einzelfall für einen Ersatz.

8.7 Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der Club aus wichtigem Grund, (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.

9. Nutzung und Weitergabe; Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe

9.1 Zulässige Nutzung und Weitergabe: Der Kunde darf seine Hospi-Tickets zur Mitnahme von Gästen, Geschäftspartnern, Freunden und Familie nutzen und zu diesem Zweck weitergeben. Der Kunde muss in diesem Fall  (1) seine Gäste, Geschäftspartner, Freunde und Familie auf die Geltung und den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich hinweisen, (2) die Gäste, Geschäftspartner, Freunde und Familie erklären sich spätestens durch die Nutzung des entsprechenden Hospi-Tickets mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen zwischen ihnen und dem Club einverstanden und (3) es liegt kein Fall der unzulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.2 vor.

9.2 Unzulässige Weitergabe: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch im Stadion, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Mannschaften und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerbmit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung der Preisstruktur, liegt es im Interesse des Clubs und als auch der Kunden und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei ebay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen, ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder die Weitergabe ohne Gewinn bzw. Preisaufschlag erfolgt,

b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Originalpreis nach der jeweils gültigen Preisliste des Clubs weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,

c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben, (und es liegt kein Fall der Ziff. 9.1 vor)

d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,

e) Tickets ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Clubs kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,

f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen wurden, insbesondere wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeitraum ein Stadionverbot erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste, 

g) Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.3) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).

9.3 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 10.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, entsteht dem Club aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist der Club berechtigt,

a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 9.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren;

b) die betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und zu stornieren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;

c) betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;

d) sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei dem Club erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren;

e) im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.2 a) und/oder 9.2 b) von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 13 zu verlangen; 

f) gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12 zu verhängen; 

g) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Club bzw. in offiziellen Fanclubs des Clubs verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im Club zu kündigen; und/oder

h) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auf Basis der sich aus Ziffer 9.1 ergebenden berechtigten Interessen des Clubs, gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unter Umständen auch unter Nennung von Informationen zu dem Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.


10. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion 

10.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der dort ausgehängten und unter (https://www.f95.de/tickets/merkur-spiel-arena/stadionordnung/) jederzeit abrufbaren Stadionordnung. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

Ergänzende Verhaltensregeln für VIP-Bereiche: 

 

  • Sichtbares Tragen der VIP-Armbänder
  • Weitergabe der VIP-Armbänder ist nicht gestattet 
  • Keine Gläser/ Hartbecher im Außenbereich
  • Bereichswechsel: Logen West Gäste dürfen jederzeit in den Merkur Business-Club wechseln. Logen Ost/Merkur Lounge Gäste dürfen nach dem Spiel in den Merkur Business-Club wechseln   
  • Jeder Besucher benötigt eine Eintrittskarte (inkl. Schosskarteninhaber 0-6 Jahre) 
  • Ermäßigte Ticketinhaber müssen ein Ausweisdokument mitführen 
  • Weitergabe von Speisen / Getränken in Publik- bzw. andere VIP-Bereiche ist nicht gestattet 
  • Das Entwenden von Gegenständen ist untersagt 
  • Tragen von Gäste-Fanutensilien im Logen Süd Bereich ist untersagt
  • Alkoholausschank nach gesetzlichen Vorgaben (Alter etc.)
  • Das Rauchen von Cannabis ist untersagt 
  • Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten

10.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Clubs, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

10.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.4 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn 

a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Eingang und/oder im Innenraum der Merkur-Spiel-Arena einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen, Personen, die Gegenstände unerlaubt ins Stadion einbringen und/oder diese den Kontrollen des Sicherheitspersonals entziehen, können vom Gelände des Stadions verwiesen werden oder mit einem Stadionverbot gemäß Ziffer 10.10 belegt werden. Der Club behält sich vor, für bestimmte Gegenstände, die ins Stadion eingebracht werden sollen, entsprechende gesonderte Kontrollstellen oder Eingänge zu bestimmen. Für durch das Sicherheitspersonal abgenommene und/oder abgegebene Gegenstände der Besucher gelten die ausgehängten Bedingungen für die Asservatenannahme und/oder

b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder

c) die in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Club zu vertreten ist, und/oder

d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.1 vor, und/oder

e) wenn technische Versäumnisse, die eindeutig dem Ticketinhaber zuzuordnen sind (z.B. Smartphone defekt, Ausdruck nicht lesbar etc.), dazu führen, dass eine elektronische Zutrittskontrolle nicht möglich ist.

Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung

10.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist der Club berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen: 

a) Der Club ist berechtigt, bestimmte Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zu machen und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung vor Stadionzutritt belegen zu lassen und die Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen.

b) Der Club ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B.  Verarbeitung von weiteren personenbezogenen Daten und/oder Verarbeitung von vorhandenen personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) zu unterwerfen. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Soweit solche zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen die Verarbeitung weiterer personenbezogenen Daten und/oder vorhandener personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken umfassen, wird der Club den Kunden bzw. Ticketinhaber gemäß Art. 13 f. DSGVO rechtzeitig vorab insbesondere über den konkreten Umfang und die konkreten Zwecke der Verarbeitung informieren.  

Die Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist jeweils ein berechtigtes Interesse des Clubs (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) und darüber hinaus eine rechtliche Verpflichtung des Clubs (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO).“

c) Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 10.4 lit. a) und b) nicht erfüllen, kann der Club den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt verweigern. Regressansprüche gegen den Club sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. 

d) Gibt der Club besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 10.4 lit. a) und b) erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets durch den Kunden bekannt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Es gelten die in Ziffer 8.3 geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 10.4 lit. a) und b) bei Ticketerwerb bereits allgemein bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens ab Zutritt des Kunden zum Stadiongelände. Regressansprüche des Ticketinhabers sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

10.5 Informationspflicht: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weiter geltende Vorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter abrufbar. 

10.6 Platzzuweisung/ Zutritt VIP-Bereiche: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Clubs oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Der Inhaber eines gültiges VIP-Ticket erhält nach erfolgreicher Zutrittskontrolle ein VIP-Bändchen, welches den Zutritt in die entsprechenden VIP-Bereiche berechtigt. Sofern das VIP-Bändchen abgenommen, verloren oder manipuliert wird, entfällt das Aufenthaltsrecht im VIP-Bereich.

10.7 Sichtbehinderungen: Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.

10.8 Ungebührliches Verhalten: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Stadion so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des Clubs sowie sämtlicher anderer bei Veranstaltungen im Stadion anwesender Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Insbesondere provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Zuschauern oder sonstigen bei der Veranstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, ist untersagt. Die Verhaltensregelungen gemäß dieser Ziffer 10.8 bezwecken auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden des Clubs und/oder Gastclubs durch die Verhängung sog. Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Heim- und/oder Gastzuschauern. Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich beschränkt, ebenfalls bei vom Club veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Veranstaltungen des Clubs, sind der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,  entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen. 

a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.

b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.

c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen. 

d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.

e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des Clubs und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des Clubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen Einwilligung des Clubs. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Clubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich mobilen Endgeräte wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des Clubs oder eines vom Club autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden. Der Club weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“) und die Union of European Football Associations („UEFA“) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Ebenso ist ohne Einwilligung des Clubs das Sammeln, Erheben, Übertragen, Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel) im Stadion ausdrücklich untersagt. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten genutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Clubs nicht ins Stadion eingebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelungen kann Ticketinhabern der Zutritt ins Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden. Der Club weist weiter darauf hin, dass die DFL GmbH, der DFB und/oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des Clubs gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. 

f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, dem DFB, der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne schriftliche Einwilligung des Clubs oder von vom Club autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich 

(i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,

(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,

(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.

g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.

10.9 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 11 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club, dem jeweils nach Ziffer 11.3 zuständigen Verband oder den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.

10.10 Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.8 oder besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 10.4, bei Handlungen nach §§ 3, 27 Versammlungsgesetz („VersG“), bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann der Club ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 10.8 entsprechend der Regelung in Ziffer 9.3 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.

10.11 Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.8, bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 10.8 und den Sanktionen gemäß Ziffer 10.10 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Club behält sich vor, Daten von Kunden an den DFB zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.

10.12 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 10.8, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände, das Werfen von Gegenständen und/oder das unerlaubte Betreten des Spielfelds, kann der Club, im Fall entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (DFL GmbH, DFL e.V., DFB, UEFA) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress/auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand. 


11. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen

11.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Club und der nach Ziffer 11.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 11.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. 

11.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 11 sowie der Ziffer 16 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 9.1 und 9.2 bleiben unberührt.

11.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:

a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;

b) DFB-Pokal: DFB mit Sitz am DFB-Campus, Kennedyallee 274, D-60528 Frankfurt/Main; und

c) UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA Conference League: UEFA mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon.


12. Vertragsstrafe

12.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 2.3 und in Ziffer 9.2 oder 10.8, ist der Verein ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 10.12 bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- EUR vom Kunden zu verlangen.

12.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann.
 
13. Auszahlung von Mehrerlösen

13.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.2 a) und/oder 9.2 b) dieser ATGB durch den Kunden ist der Verein zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 10 dieser ATGB und ergänzend zu den sonstigen nachdiesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.

13.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 12.2 dieser ATGB genannten Kriterien. Der Verein wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zu Gute kommen lassen (z. B. der Förderung des Jugendfußballs).


14. Haftung

Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Stadion auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
 

15. Kontakt, Streitschlichtung

Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets des Vereins können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Verein gerichtet werden:

Düsseldorfer Turn- und Sportverein FORTUNA 1895 e. V. 

Flinger Broich 87 

40235 Düsseldorf

Telefon: +49 (0)211 – 23 80 10

Email: service@f95.de

Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform erreicht der Kunde unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Der Verein nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelleteil (vgl. § 36 VSBG).

16. Datenschutz

Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 10.4 zu besonderen Zutrittsbedingungen, in Ziffer 10.9 zur Videoüberwachung und in Ziffer 11 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Club und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 9.1. Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter  abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.  Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 12) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den DFB auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen.


17. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht.

17.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Vereins.

17.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist – soweit zulässig – Düsseldorf. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Düsseldorf. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Düsseldorf vereinbart. Der Verein ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

18. Ergänzungen und Änderungen

Der Verein ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB und/oder die jeweils gültige Preisliste des Vereins mit einer Frist von vier Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – per EMail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Verein hat auf diese Genehmigungsfiktion ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die in Ziffer 15 genannten Kontaktadressen zu richten.

19. Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, insofern der Club ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Stand: Oktober 2024

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